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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der RUPP Edelstähle Handelsgesellschaft m.b.H.

I. Geltung/ Angebote

1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen der RUPP Edelstähle Handelsgesellschaft m.b.H. (nachfolgend: “RUPP”). Anders lautende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn RUPP ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

2.Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien von RUPP- Angestellten vor oder bei Vertragsschluss werden erst durch RUPPs Bestätigung in Textform verbindlich.

3.Sofern die Kreditversicherung die Forderungen von RUPP nicht oder nicht vollständig absichert, ist RUPP berechtigt, wahlweise von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern oder eine andere anerkannte Sicherheit zu verlangen. Sofern von RUPP eine Sicherheit gefordert wird, ist RUPP berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzuhalten, bis die Sicherheit gestellt ist.

4.Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in Ihrer jeweils neuesten Fassung.


II. Preise

1.Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Auftragsbestätigung zuzüglich Frachten, Verpackungskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer.

2.Ändert sich später als vier (4) Wochen nach Vertragsschluss die Summe der außerhalb RUPPs entstehenden Kosten (Abgaben und/oder andere Fremdkosten), die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist RUPP berechtigt, diese Preise im entsprechenden Umfang jeweils zum Ersten des Kalendermonats anzupassen.

3.Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 15% übersteigt, hat der Käufer mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zur Kündigung des Vertrags hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das vorgenannte Kündigungsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahme Möglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden.


III. Zahlung und Verrechnung

1.Soweit nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen von RUPP angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass RUPP am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

2.Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung von RUPP in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3.Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnet RUPP Zinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §288 Abs.2 BGB, es sei denn höhere Basiszinsätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnet RUPP eine Verzugspauschale von jeweils 5,00 EUR für jede versendete Zahlungsaufforderung (Mahnung). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass Zahlungsanspruch von RUPP durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Beitrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen RUPP die Rechte des §321 BGB zu. Dies gilt auch, soweit RUPPs Leistungspflicht noch nicht fällig ist. RUPP ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

5.Ein im Einzelfall vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

6.Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Verkäufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren (insbesondere Mängelansprüche) oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine, Force Majeure

1.RUPPs Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger sowie vertragsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige, verspätete oder nicht vertragsgemäße Selbstbelieferung ist durch RUPP verschuldet.

2.Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum von RUPPs Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.

3.Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft bzw. die Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Letztere gilt mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne RUPPs Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4.Ereignisse höherer Gewalt berechtigen RUPP, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von RUPP nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenschäden, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von RUPP verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist unerheblich, ob die Umstände bei RUPP oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen bestimmten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.


V. Eigentumsvorbehalt

1.Alle gelieferten Waren bleiben das Eigentum von RUPP (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die RUPP im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In diesem Fall bleiben die gelieferten Waren RUPPs Eigentum, bis der Kaufpreis für dieses Waren vollständig gezahlt ist. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

2.Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für RUPP als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne RUPP zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.V.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht RUPP das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt RUPPs Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer an RUPP bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für RUPP. RUPPs Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V.1.

3.Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffn.V.4 bis V.6 auf RUPP übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4.Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an RUPP abgetreten. RUPP nimmt die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von RUPP verkauften Waren veräußert, so wird RUPP die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abtreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen RUPP Miteigentumsanteile gem. Ziff.V.2 hat, wird RUPP ein RUPPs Miteigentumsanteil entsprechender Teil abtreten.

5.Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch RUPP, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

6.Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Käufer RUPP unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware angewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7.Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist RUPP berechtigt, die Vorbehaltsware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung des Kaufpreises bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass RUPP Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8.Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist RUPP auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von RUPP verpflichtet.


VI. Gewichte

Für die Gewichte ist die von RUPP oder dem jeweiligen Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen, o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.


VII. Prüfbescheinigungen/ Abnahmen

1.Die Mitlieferung von Prüfbescheinigungen („Zeugnisse“) nach EN10204 bedarf der Vereinbarung in Schriftform. RUPP ist berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben. Das Entgelt für Prüfbescheinigungen richtet sich, sofern hier keine Individualvereinbarung in der Auftragsbestätigung getroffen wurde, nach der Preisliste des jeweiligen Ausstellers (Lieferwerk).

2.Wenn eine Abnahme vereinbart ist, hat sie sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch RUPP zu erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Verkäufer, die sachlichen Abnahmekosten werden Ihm auf Basis der von dem Abnehmer in Rechnung gestellten Kosten zzgl. einer Verwaltungspauschale weiterberechnet.

3.Erfolgt die Abnahme ohne RUPPs Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist RUPP berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.


VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

1.Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt RUPP Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2.Wird ohne Verschulden RUPPs der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist RUPP berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

3.Mit der Übergabe der Ware an einen externen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgt RUPP nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

4.Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

5.Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt RUPP nach eigener Erfahrung auf Kosten des Käufers. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eigene Entsorgung der Verpackung übernimmt RUPP nicht.

6.RUPP ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.


IX. Abrufaufträge

1.Bei Abrufaufträgen muss versand- bzw. lieferfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen oder abgeholt werden, andernfalls ist RUPP berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Wahl von RUPP zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

2.Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Lieferungen sind RUPP Abrufe und Sondereinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls ist RUPP berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

3.Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so ist RUPP zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. RUPP ist berechtigt, die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen zu berechnen.

4.Sofern nicht anders vereinbart, sind Abrufaufträge innerhalb von 365 Tagen seit Vertragsschluss abzuwickeln. Nach Fristablauf ist RUPP berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.


X. Haftung für Mängel

1.Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den konkret und ausdrücklich vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen gem. EN10204 und ähnlichen Zeugnissen sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2.Für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

- Der Verkäufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und RUPP Mängel der Ware unverzüglich in Textform anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbauens oder Anbringens der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

- Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu untersuchen (z.B. durch Funktionstests oder einen Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu RUPP eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

3.Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann RUPP nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

4.Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:

- Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und RUPP durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform konkret nachgewiesen werden.

- Darüberhinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.

- Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

5.Gibt der Käufer RUPP nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandende Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

6.Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

7.Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa- Material ist RUPPs Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

8.Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, ist RUPP berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150% des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.

9.Rückgriffsrechte des Käufers nach §478 BGB bleiben unberührt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind nach Abschnitt XI dieser Bedingungen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von

- Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden),

- Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und

- Aus- und Einbaukosten, soweit die von RUPP gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.


XI. Haftungsbegrenzung und Verjährung

1.Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet RUPP – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist eine Haftung RUPPs, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2.Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit RUPP die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen habt, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3.Ist RUPP mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Verkäufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10% des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des vorliegenden Abschnitts XI.1 und XI.2 bleibt unberührt.

4.Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen RUPP aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs.1 Nr.2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634a Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung es Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RUPP oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.


XII. Ausfuhrnachweis

Wird die Ware durch einen Käufer mit Sitz im Ausland abgeholt und von diesem oder dessen Beauftragten in das Drittlandsgebiet verbracht, ist der Käufer verpflichtet, RUPP den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Anderenfalls verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung bzw. Nachzahlung des für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatzes.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für die Leistungen von RUPP ist 66806 Ensdorf/ Saar
Gerichtsstand ist nach Wahl RUPPs Saarlouis oder der Sitz des Käufers.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen RUPP und dem Käufer gilt als Ergänzung zu diesen Bedingungen das vereinheitlichte Recht des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge des internationalen Wareneinkaufs finden keine Anwendung.

Weitere Infos und Downloads

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